Fatāwā

Wenn eine Person im Ramaḍān unentschuldigt nicht gefastet hat und das Fasten während des Monats absichtlich gebrochen hat

Wenn eine Person im Ramaḍān unentschuldigt nicht gefastet hat und das Fasten während des Monats absichtlich gebrochen hat, muss sie dann die Tage, an denen sie nicht gefastet hat, nachholen?

Fatwā-Nr.: 234125

Frage:

Wenn jemand im Monat Ramaḍān nicht fastet, ohne eine Entschuldigung zu haben, oder er hat das Fasten während des Monats absichtlich gebrochen, muss er dann die Tage, an denen er nicht gefastet hat, nachholen?

Antwort:

Gepriesen sei Allāh.

Das Fasten im Ramaḍān ist eine der Säulen des Islams, und es ist für den Muslim nicht erlaubt, das Fasten zu versäumen, es sei denn, er hat eine Entschuldigung.

Wer auch immer das Fasten im Ramaḍān versäumt oder das Fasten während des Ramaḍān aus einem legitimen Grund wie Krankheit, Reisen oder Menstruation bricht, muss die Tage, an denen er nicht gefastet hat, nach dem Konsens der Gelehrten nachholen, denn Allah, möge Er erhaben sein, sagt (in der ungefähren Bedeutung):

„Und wer krank ist oder sich auf einer Reise befindet, muss die gleiche Anzahl (der Tage, die man nicht gefastet hat) aus anderen Tagen nachholen.“

[Qurʾān, Sūra al-Baqarah (die Kuh) 2:185]

Was denjenigen betrifft, der den Monat Ramaḍān absichtlich nicht fastet, aus Unachtsamkeit, auch wenn es nur ein Tag des Monats ist, in dem Sinne, dass er nicht beabsichtigt, ihn überhaupt zu fasten, oder er bricht das Fasten, nachdem er angefangen hat zu fasten, ohne Entschuldigung, so hat er eine große Sünde begangen und muss bereuen.

Die Mehrheit der Gelehrten ist der Meinung, dass es verpflichtend ist, die Tage, an denen man nicht fastet, nachzuholen. Tatsächlich überlieferten einige von ihnen, dass es in diesem Punkt einen Gelehrtenkonsens gibt.

Ibn ʾAbd al-Barr, Allāh sei ihm gnädig, sagte:

Die Ummah ist sich einig, und alle Gelehrten haben überliefert, dass derjenige, der den Ramaḍān absichtlich nicht fastet, obwohl er glaubt, dass es verpflichtend ist, und er es nur aus Nachlässigkeit und Arroganz versäumt hat, dann aber bereut, dass er (die versäumten Tage) nachholen muss.

Zitat Ende aus al-Istiḏkār (1/77).

Ibn Qudāmah al-Maqdisi, Allāh sei ihm gnädig, sagte:

Wir wissen von keiner Meinungsverschiedenheit darüber, denn das Fasten ist eine erwiesene Verantwortung, und sie kann nur dadurch erfüllt werden, dass er es tut, aber wenn er es nicht tut, bleibt es von ihm geschuldet.

Zitat Ende von al-Muġnī (4/365).

In Fatāwā al-Laǧnah ad-Dāʿimah (10/143) heißt es:

Wer auch immer nicht fastet, weil er leugnet, dass es verpflichtend ist, ist ein Glaubensverweigerer (Kāfir), gemäß dem Konsens der Gelehrten. Wer es nicht tut, weil er faul und unachtsam ist, ist kein Glaubensverweigerer, aber er ist in großer Gefahr, weil er eine der Säulen des Islams ausgelassen hat, über die es einen Gelehrtenkonsens gibt, dass es verpflichtend ist, und er verdient es, von den Autoritäten in einer Weise bestraft und diszipliniert zu werden, die ihn und andere wie ihn abschreckt. Tatsächlich sind einige der Gelehrten der Ansicht, dass er als Glaubensverweigerer zu betrachten ist.

Er muss die Tage, an denen er nicht gefastet hat, nachholen und auch bei Allah, möge Er verherrlicht werden, Buße tun. Zitat Ende.

Shaykh Ibn Bāz, Allāh sei ihm gnädig, wurde gefragt:

Was ist die Regelung für jemanden, der das Fasten im Ramaḍān ohne eine legitime Entschuldigung gebrochen hat, und er ist ungefähr siebzehn Jahre alt und hat keine Entschuldigung? Was soll er tun? Muss er das versäumte Fasten nachholen?

Er sagte:

Ja, er muss das versäumte Fasten nachholen, und er muss bei Allah, möge Er verherrlicht und erhaben sein, für seine Nachlässigkeit und das Fastenbrechen bereuen.

In Bezug auf das, was vom Propheten, Allāh segne ihn und gebe ihm Heil, überliefert wurde, dass er sagte: „Wer auch immer das Fasten an einem Tag im Ramaḍān bricht, ohne Zugeständnis und ohne Krankheit, der wird ein ganzes Leben lang nicht fasten, auch wenn er es fastet“ – dies ist ein ḍaʿīf Ḥadīṯ (schwache Überlieferung) gemäß den Gelehrten und ist nicht ṣaḥīḥ (authentisch).

Zitat Ende aus Fatāwa Nūr ʾalā ad-Darb (16/201).

Einige der Gelehrten sind der Ansicht, dass derjenige, der absichtlich nicht im Ramaḍān fastet, dies nicht nachholen muss; vielmehr muss er eine Menge von übererogatorischen Fasten (über die Pflicht hinausgehende Teil der Handlung) machen. Dies ist die Ansicht der Ẓāhirīya und war die Ansicht, die von Shaykh al-Islam Ibn Taimiyyah und Shaykh Ibn al-ʿUṯaimīn, Allāh sei ihnen gnädig, favorisiert wurde.

Al-Ḥāfiẓ Ibn Raǧab al-Ḥanbalī, Allāh sei ihm gnädig, sagte: „Die Ansicht der Ẓāhirīya oder der meisten von ihnen ist, dass derjenige, der das Fasten absichtlich bricht, es nicht nachholen muss. Dies wurde von ʿAbd ar-Raḥmān, dem Gefährten von aš-Šāfiʿī im Irak, und von dem Sohn der Tochter von aš-Šāfiʿī überliefert. Es ist auch die Ansicht von Abū Bakr al-Ḥumaidi bezüglich des Fastens und des Gebets, wenn eine Person sie absichtlich nicht verrichtet; es ist nicht gültig für ihn, sie nachzuholen. Etwas Ähnliches wurde von einer Reihe unserer früheren Gefährten gesagt, einschließlich al-Ǧauzaǧānī, Abū Muḥammad al-Barbahārī und Ibn Battah.

Zitat Ende aus Fatḥ al-Bāri (3/355).

Shaykh al-Islam Ibn Taimiyyah, Allāh sei ihm gnädig, sagte:

Derjenige, der absichtlich nicht gefastet oder gebetet hat, ohne eine Entschuldigung zu haben, kann es nicht nachholen, und es ist seinerseits nicht gültig.

Ende Zitat aus al-Iẖtiyārā al-Fiqhiyyah (S. 460)

Shaykh Ibn al-ʿUṯaimīn, Allāh sei ihm gnädig, sagte:

Aber wenn er überhaupt nicht fastet, absichtlich und ohne Entschuldigung, dann ist die korrektere Ansicht, dass er es nicht nachholen muss, weil es ihm nicht im Geringsten nützen wird, und es wird nicht von ihm angenommen. Das Grundprinzip für jede gottesdienstliche Handlung, die an eine bestimmte Zeit gebunden ist, ist, dass sie, wenn sie ohne Entschuldigung über diese bestimmte Zeit hinaus verschoben wird, niemals akzeptiert wird.

Zitat Ende aus Maǧmūʿ al-Fatāwā (19/89).

Schlussfolgerung:

Wenn eine Person absichtlich einen der Tage des Ramaḍān nicht fastet, muss er sie nach der Ansicht der meisten Gelehrten nachholen. Einige der Gelehrten sind jedoch der Ansicht, dass es für ihn nicht vorgeschrieben ist, es nachzuholen, weil es eine gottesdienstliche Handlung ist, deren Zeit abgelaufen ist. Aber die Ansicht der meisten Gelehrten ist eher richtig, weil es eine gottesdienstliche Handlung ist, die immer noch vom Individuum geschuldet wird und auf die nicht verzichtet werden kann, außer man tut sie.

Und Allāh weiß es am besten.

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